Im Zuge der Corona-Pandemie wurden diverse Vorschriften und Bestimmungen im Zusammenhang mit der Kurzarbeitsentschädigung angepasst, um betroffenen Unternehmen schnell und unbürokratisch Hilfe zu leisten. Mittlerweile sind einige dieser Sonderbestimmungen bereits wieder ausgelaufen und es gelten wieder die «alten» Regeln. Insbesondere die folgenden Anpassungen sind zu beachten:
Des Weiteren ist zu beachten, dass während der Corona-Pandemie mittels Sonderregelung die Höchstdauer für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung von 12 auf 24 Monate erhöht wurde. Diese Erhöhung gilt jedoch nur bis zum 28. Februar 2022 und diese Sonderregelung fällt danach wieder weg. Gemäss heutiger Faktenlage sind deshalb ab anfangs März 2022 Unternehmen, welche seit mehr als 12 Monaten Kurzarbeitsentschädigungen beziehen, nicht mehr anspruchsberechtigt.
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