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Änderungen Kurzarbeitsentschädigung

Im Zuge der Corona-Pandemie wurden diverse Vorschriften und Bestimmungen im Zusammenhang mit der Kurzarbeitsentschädigung angepasst, um betroffenen Unternehmen schnell und unbürokratisch Hilfe zu leisten. Mittlerweile sind einige dieser Sonderbestimmungen bereits wieder ausgelaufen und es gelten wieder die «alten» Regeln. Insbesondere die folgenden Anpassungen sind zu beachten:

  • Per 1. Juli 2021 wurde der «Rapport wirtschaftlich bedingter Ausfallstunden» wieder eingeführt. Mit diesem Formular bestätigen die Arbeitnehmenden ihre Ausfallstunden und erklären, dass sie weiterhin mit der Kurzarbeit einverstanden sind.
  • Seit Ende September 2021 ist das summarische Verfahren für die Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung nicht mehr möglich. Das heisst, die Abrechnung muss wieder «in alter Form» erfolgen und wird wieder etwas komplizierter und aufwändiger.
  • Ebenfalls sind per Ende September 2021 die Spezialregelungen bezüglich Zwischenbeschäftigungen und Überstunden ausgelaufen. Zwischenbeschäftigungen führen wieder zu einer Kürzung der Kurzarbeitsentschädigung und Überstunden müssen vor Bezug der Kurzarbeitsentschädigung abgebaut werden.
  • Für Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen, Lernende und Arbeitnehmende auf Abruf besteht seit Ende September 2021 kein Anspruch mehr auf Kurzarbeitsentschädigung.

Des Weiteren ist zu beachten, dass während der Corona-Pandemie mittels Sonderregelung die Höchstdauer für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung von 12 auf 24 Monate erhöht wurde. Diese Erhöhung gilt jedoch nur bis zum 28. Februar 2022 und diese Sonderregelung fällt danach wieder weg. Gemäss heutiger Faktenlage sind deshalb ab anfangs März 2022 Unternehmen, welche seit mehr als 12 Monaten Kurzarbeitsentschädigungen beziehen, nicht mehr anspruchsberechtigt.

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