aibloog Ratgeber

Aktienrechtsrevision

Neues Aktienrecht per 1. Januar 2023 (Teil 2)

Am 1. Januar 2023 tritt ein neues Aktienrecht in Kraft. Wir informieren Sie in unserem Blog in drei Teilen bezüglich der wichtigsten Neuerungen und Änderungen. Den ersten Teil finden Sie Hier . Der nachfolgende zweite Teil befasst sich mit Neuerungen bezüglich Geschlechterrichtwerte und Nachhaltigskeitsberichterstattung sowie der Stärkung der Aktionärs- und Minderheitsrechte.

Geschlechterrichtwerte und Nachhaltigskeitsberichterstattung

Ein wesentliches Element des neuen Aktienrechts ist die Förderung der ökologischen und sozialen Verantwortung von Schweizer Unternehmen. Kotierte Gesellschaften müssen Geschlechterrichtwerte von mindestens je 30% im Verwaltungsrat und je 20% in der Geschäftsleitung beachten. Falls diese Quoten nicht erreicht werden, hat das Unternehmen zu begründen, weshalb die Geschlechter nicht ausreichend vertreten sind, und darzulegen, mit welchen Massnahmen das unzureichend vertretene Geschlecht gefördert wird. Grosse Unternehmen des öffentlichen Interesses, die mindestens 500 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt haben, müssen zukünftig einen jährlichen Nachhaltigkeitsbericht erstellen. In diesem müssen die Gesellschaften Rechenschaft über Umweltbelange, insbesondere die CO2-Ziele, Sozialbelange, Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte sowie die Bekämpfung der Korruption ablegen. Des Weiteren bestehen diverse weitergehende Vorschriften für Rohstoffunternehmen sowie falls begründeter Verdacht für den Einsatz von Kinderarbeit besteht.

Stärkung der Aktionärs- und Minderheitsrechte

Ein weiterer Punkt der Aktienrechtsrevision ist die Stärkung der Aktionärs- und Minderheitsrechte von Aktionären von privaten nicht börsenkotierten KMUs. So können neu Aktionäre, die mindestens über 10% des Kapitals verfügen, dem Verwaltungsrat jederzeit, und nicht nur an der Generalversammlung, Fragen stellen und der Verwaltungsrat muss diese innerhalb von vier Monaten beantworten. Des Weiteren steht neu Aktionären, die mindestens über 5% des Kapitals verfügen, ohne Ermächtigung durch die Generalversammlung ein Einsichtsrecht in die Geschäftsbücher zu, sofern es für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und vorbehältlich der schützenswerten Interessen der Gesellschaft. Abschliessend wurde der Schwellenwert für die Traktandierung von Verhandlungsgegenständen an der Generalversammlung sowie für die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung von 10% auf 5% herabgesetzt.

Fazit

Die Aktienrechtsrevision ist dringend nötig, um das in die Jahre gekommene Schweizer Aktienrecht zu modernisieren. Für Schweizer Unternehmen ergeben sich spannende Möglichkeiten und es müssen einige administrative Anpassungen vorgenommen werden. Insbesondere müssen Statuten, Reglemente und Verträge innerhalb von zwei Jahren, also bis am 1. Januar 2025, dem neuen Recht angepasst werden. Gerne sind wir bei Fragen für Sie da und freuen uns Sie bei der Umstellung unterstützen zu können.

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