aibloog Ratgeber

Aktienrechtsrevision

Neues Aktienrecht per 1. Januar 2023 (Teil 3)

Am 1. Januar 2023 tritt ein neues Aktienrecht in Kraft. Wir informieren Sie in unserem Blog in drei Teilen bezüglich der wichtigsten Neuerungen und Änderungen. Den ersten und zweiten Teil finden Sie in der Übersicht zu unserem Blog. Im nachfolgenden abschliessenden dritten Teil informieren wir Sie über die Möglichkeiten einer Interimsdividende sowie den Änderungen bezüglich Kapitalverlust und Überschuldung.

Interimsdividende

Mit der Aktienrechtsrevision fällt eines der grossen gesellschaftsrechtlichen Tabus. Neu dürfen Interimsdividenden, also Dividenden auf dem Gewinn des aktuellen Geschäftsjahres, ausbezahlt werden. Unterjährige Dividendenausschüttungen waren bereits im alten Aktienrecht möglich, indem diese anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung bestimmt wurden. Jedoch nur auf den Ergebnissen der Vorjahre. Neu dürfen jedoch auch Gewinne des aktuellen Geschäftsjahres ausgeschüttet werden. Hierzu ist wiederum ein Beschluss einer ausserordentlichen Generalversammlung notwendig. Des Weiteren muss die Revisionsstelle prüfen, ob durch die Ausschüttung keine Dritten Gläubiger geschädigt werden. Diese Prüfpflicht kann umgangen werden, falls sämtliche Aktionäre zustimmen oder falls die Gesellschaft sowieso freiwillig auf eine Revision verzichtet (Opting-Out).

Kapitalverlust und Überschuldung

Die Bestimmungen bezüglich hälftigem Kapitalverlust und Überschuldung erhalten im neuen Aktienrecht einige wichtige Änderungen. Ein hälftiger Kapitalverlust liegt vor, wenn aufgrund der Verluste die Hälfte des Kapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt sind. Von einer Überschuldung spricht man, wenn das Kapital und die Reserven aufgrund der Verluste vollständig aufgebraucht sind. In diesen Fällen hat der Verwaltungsrat weitreichende Pflichten, vom Vorschlag von Sanierungsmassnahmen an die Generalversammlung bis hin zur Deponierung der Bücher beim Richter und entsprechend der Aufgabe der Geschäftstätigkeit. Im alten Recht bezog sich die Beurteilung dieser Situationen hauptsächlich auf die Ende Geschäftsjahr erstellte Jahresrechnung. Dies verursachte jedoch einige Schwierigkeiten, da die handelsrechtliche Jahresrechnung die wirtschaftliche Lage oft nur bedingt wiedergibt und ein Kapitalverlust bzw. eine Überschuldung nur in den seltensten Fällen der effektive Grund für einen Konkurs sind. Entsprechend wird im neuen Recht eine explizite Pflicht zur laufenden Überwachung erwähnt und die Beurteilung dieser Situationen basiert neu auf der Liquidität. Der Prozess bewegt sich also weg von einer statischen Beurteilung zum Jahresende hin zu einer dynamischen laufenden Beurteilung. Des Weiteren besteht bei einem hälftigen Kapitalverlust neu die Pflicht zur Durchführung einer Revision, auch wenn freiwillig auf eine Revision verzichtet wird (Opting-Out). Im alten Recht musste in einer solchen Situation bei Vorliegen eines Opting-Outs keine Revision durchgeführt werden.

Fazit

Die Aktienrechtsrevision ist dringend nötig, um das in die Jahre gekommene Schweizer Aktienrecht zu modernisieren. Für Schweizer Unternehmen ergeben sich spannende Möglichkeiten und es müssen einige administrative Anpassungen vorgenommen werden. Insbesondere müssen Statuten, Reglemente und Verträge innerhalb von zwei Jahren, also bis am 1. Januar 2025, dem neuen Recht angepasst werden. Gerne sind wir bei Fragen für Sie da und freuen uns Sie bei der Umstellung unterstützen zu können.

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