Bis Ende 2021 deklarierten die Arbeitgeber für die private Nutzung des Geschäftsfahrzeuges pro Jahr eine Pauschale von 9.6% (pro Monat 0,8%) des Fahrzeugkaufpreises exkl. MWST im Lohnausweis des Arbeitnehmers als Einkommen. Zusätzlich mussten die Arbeitnehmer die Fahrkosten zum Arbeitsort (ohne Aussendienstanteil) mit 70 Rappen pro Kilometer als Einkommen in der Steuererklärung versteuern. Gleichzeitig konnte der Fahrkostenabzug für den Arbeitsweg geltend gemacht werden, wobei dieser beim Bund auf CHF 3’000 begrenzt ist. In den Kantonen ist dieser Abzug in aller Regel höher oder gar unbegrenzt, im Kanton Zug beträgt er CHF 6'000, im Kanton Schwyz CHF 8'000.
Diese früher geltende Regelung führte sowohl bei den Arbeitgebern als auch bei den Geschäftsfahrzeuginhabern zu einem unverhältnismässig hohen administrativen Aufwand. Mit der per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Berufskostenverordnung wurde die Pauschale massvoll erhöht, sodass die Nutzung des Fahrzeugs für den Arbeitsweg und weitere private Zwecke abgegolten ist.
Die Berufskostenverordnung regelt neu, dass die private Nutzung des Geschäftsfahrzeuges (inkl. Arbeitswegkosten) pro Monat mit 0,9% (pro Jahr 10.8%) des Fahrzeugkaufpreises exkl. MWST versteuert werden kann. Mit der Erhöhung ist somit neu auch die Nutzung des Geschäftsfahrzeuges für den Arbeitsweg pauschal abgegolten. Eine Ermittlung der tatsächlichen Arbeitswegkosten erübrigt sich. Die Anwendung der Pauschale hat zudem zur Folge, dass der Fahrkostenabzug von CHF 3’000 bei der direkten Bundessteuer ausgeschlossen ist, weil dieser in der neuen Pauschale mitenthalten ist. Für Arbeitgeber entfällt die Pflicht, den Anteil Aussendienst auf dem Lohnausweis zu deklarieren. Trotz der Änderung bleibt es weiterhin möglich, die effektive private Nutzung anstatt mit der Pauschale mit einem Fahrtenheft abzurechnen und den Fahrkostenabzug geltend zu machen.
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