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Das Schweizer Erbrecht im Umbruch

Das Schweizer Erbrecht ist bereits etwas in die Jahre gekommen, oder man könnte sogar sagen, es hat deutlich Staub angesetzt. Es ist im Jahr 1912 in Kraft getreten und wurde seither nur punktuell überarbeitet. Da es entsprechend auf einem traditionellen Familienbild basiert, soll es neu ausgerichtet und an die heutigen Bedürfnisse und Gegebenheiten angepasst werden. 

Das Hauptanliegen der Revision ist es, die Verfügungsfreiheit der Erblasser über ihr Vermögen zu erweitern. So wurde der Pflichtteil der Eltern abgeschafft und derjenige der Nachkommen von 3/4 des gesetzlichen Erbanspruchs auf 1/2 des gesetzlichen Erbanspruchs gesenkt. Wer seinen Nachlass mittels Testament entsprechend seinen Wünschen regeln möchte, wird in Zukunft also weniger stark durch Pflichtteile eingeschränkt werden. Diskutiert, jedoch nicht geändert, wurde hingegen der Umstand, unverheirateten Lebenspartnern künftig einen gegenseitigen erbrechtlichen Anspruch einzuräumen. In sogenannten faktischen Partnerschaften lebende Menschen müssen entsprechend ihre Lebenspartner weiterhin testamentarisch oder erbvertraglich begünstigen, wenn sie diese an ihrem Nachlass teilhaben lassen wollen. Auch bleibt der Pflichtteil der Ehepartnerin und des eingetragenen Partners unverändert. 

Ein weiteres Ziel der Revision ist es, durch die Reduktion der Pflichtteile die Nachfolgeregelung bei Familienunternehmen zu erleichtern, was sich positiv auf die Stabilität von Unternehmen auswirkt und Arbeitsplätze sichert. Um diesbezüglich weitere Stolpersteine zu beseitigen, will der Gesetzgeber die Unternehmensnachfolge mittelfristig mit weiteren erbrechtlichen Massnahmen erleichtern. 

Die Revision wurde von der Bundesversammlung am 18. Dezember 2020 beschlossen und wird gemäss Bundesratsbeschluss vom 19. Mai 2021 auf den 1. Januar 2023 in Kraft treten. Sollten Sie vorhaben, sich in nächster Zeit Gedanken über Ihr Erbe zu machen, lohnt es sich, diese Änderungen bereits zu berücksichtigen.

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